EU beschließt Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze bei der Einfuhr von Warensendungen mit geringem Wert

News | Globales Zollmanagement 21 Juli 2020

Auf der Grundlage des Zollkodex der EU, der 2013 in Kraft trat, hat die Europäische Union nun weitere Verordnungen verabschiedet, die den grenzüberschreitenden Warenhandel zwischen der EU und Drittländern beeinflussen.


Neben den Beschlüssen für die vollelektronische Zollanmeldung aller Sendungen (ab 1.7.2021) und die digitale Meldung aller Warensendungen aus Drittländern vor dem Versand (stufenweiser Ansatz von ICS2 ab 15.3.2021, nähere Einzelheiten siehe unsere aktuellsten News), hat die Europäische Kommission auch neue Verordnungen bzgl. der Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert beschlossen.

Die EU hat beschlossen, die Grenze für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (De-minimis) für geringwertige Waren zum 1.7.2021 aufzuheben. Dies betrifft die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für Waren ≤ 10/22 €. Während aktuell also Waren im Wert von ≤ 10/22 € noch von der Mehrwertsteuer befreit sind, wird die Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1.7.2021 anwendbar sein. Waren mit niedrigem Wert werden jedoch ab Anfang Juli 2021 weiterhin von Zöllen befreit sein. Im Gegensatz dazu bleiben die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle für Waren > 10/22 € und ≤ 150 € nach dem 1.7.2021 unverändert. Dies bedeutet, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf alle eingeführten Waren im Wert von unter 150 € erhoben wird.

Eine der Vereinfachungsmaßnahmen (für Lieferanten), die mit den neuen Bestimmungen einhergehen, ist der „Import One Stop Shop“ (I-OSS). Dieser kann genutzt werden, wenn Sendungen direkt von außerhalb der EU an Endverbraucher in einem EU-Mitgliedsstaat verschickt werden. Der Lieferant erhält eine sogenannte I-OSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Nach dieser Regelung muss der Lieferant die Mehrwertsteuer auf Verkäufe an Endverbraucher in Rechnung stellen. Die Mehrwertsteuer muss bezahlt werden, sobald die geringwertigen Waren in den freien Verkehr gebracht werden. Der gesamte Prozess ist in der Abbildung unten dargestellt.

Grundsätzlich will die EU mit dieser Entscheidung Ungleichheiten zwischen EU und Nicht-EU-Ländern verhindern. Im Vergleich zu Warensendungen aus der EU, sind derzeit Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bei Sendungen von geringem Wert von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Maßnahmen zielen außerdem auch darauf ab, Mehrwertsteuerhinterziehung und Zollbetrug zu reduzieren.

Weitere Informationen über diese Vorschriften stehen bei Behörden wie der EU-Kommission zur Verfügung:

Über MIC:

MIC ist weltweit führender Anbieter von Softwarelösungen für globale Zoll- und Handelskonformität. Die MIC-Gruppe beschäftigt derzeit mehr als 400 Mitarbeiter auf der ganzen Welt. Mehr als 700 internationale Kunden vertrauen für ihre Lösungen zum globalen Zoll- und Trade-Compliance Management auf Softwareprodukte von MIC.

Für weitere Informationen über MIC und darüber, wie wir Ihnen helfen können, kontaktieren Sie uns bitte über [email protected].

Mehrwertsteuer-Freigabe (Quelle: Europäische Kommission)

Zurück