Neben den Beschlüssen für die vollelektronische Zollanmeldung aller Sendungen (ab 1.7.2021) und die digitale Meldung aller Warensendungen aus Drittländern vor dem Versand (stufenweiser Ansatz von ICS2 ab 15.3.2021, nähere Einzelheiten siehe unsere aktuellsten News), hat die Europäische Kommission auch neue Verordnungen bzgl. der Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert beschlossen.
Die EU hat beschlossen, die Grenze für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (De-minimis) für geringwertige Waren zum 1.7.2021 aufzuheben. Dies betrifft die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für Waren ≤ 10/22 €. Während aktuell also Waren im Wert von ≤ 10/22 € noch von der Mehrwertsteuer befreit sind, wird die Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1.7.2021 anwendbar sein. Waren mit niedrigem Wert werden jedoch ab Anfang Juli 2021 weiterhin von Zöllen befreit sein. Im Gegensatz dazu bleiben die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle für Waren > 10/22 € und ≤ 150 € nach dem 1.7.2021 unverändert. Dies bedeutet, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf alle eingeführten Waren im Wert von unter 150 € erhoben wird.
Eine der Vereinfachungsmaßnahmen (für Lieferanten), die mit den neuen Bestimmungen einhergehen, ist der „Import One Stop Shop“ (I-OSS). Dieser kann genutzt werden, wenn Sendungen direkt von außerhalb der EU an Endverbraucher in einem EU-Mitgliedsstaat verschickt werden. Der Lieferant erhält eine sogenannte I-OSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Nach dieser Regelung muss der Lieferant die Mehrwertsteuer auf Verkäufe an Endverbraucher in Rechnung stellen. Die Mehrwertsteuer muss bezahlt werden, sobald die geringwertigen Waren in den freien Verkehr gebracht werden. Der gesamte Prozess ist in der Abbildung unten dargestellt.
Grundsätzlich will die EU mit dieser Entscheidung Ungleichheiten zwischen EU und Nicht-EU-Ländern verhindern. Im Vergleich zu Warensendungen aus der EU, sind derzeit Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern bei Sendungen von geringem Wert von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Maßnahmen zielen außerdem auch darauf ab, Mehrwertsteuerhinterziehung und Zollbetrug zu reduzieren.
Weitere Informationen über diese Vorschriften stehen bei Behörden wie der EU-Kommission zur Verfügung:
- RICHTLINIE (EU) 2017/2455 DES RATES vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1143 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert
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